Satzung Lala e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „lala“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“
Der Sitz des Vereins ist Negenharrie.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist:
1. Förderung kultureller und musikalischer Zwecke im Bereich der zeitgenössischen Kulturszene.
Das Ziel ist die Aufhebung von herkömmlichen Festivalstrukturen mit einer gewinnorientierten Frontalbeschallung zugunsten einer Kultur, die die Grenzen zwischen Künstler und Gast aufhebt.
Zu diesem Zweck kann auch ein Kunst- und Musikfestival organisiert und durchgeführt werden.
Ein solches Festival dient als Plattform für regionale und überregionale KünstlerInnen, die ihr Repertoire auf dem Gelände der Veranstaltung mit den BesucherInnen präsentieren können.
Durch Auftritte von KünstlerInnen multikultureller Herkunft soll der Horizont der Teilnehmer erweitert und Akzeptanz gefördert werden.
Bei der Organisation des Festivals kann jede/r Interessierte teilnehmen und sich auf vielfältige Weise engagieren. Es besteht die Möglichkeit des kreativen und selbstbestimmten Einbringens eigener Ideen und Vorstellungen und des Mitgestaltens im Kreis des Organisationsteams.
Altersunabhängig werden auf diese Weise Organisationsfähigkeiten und Talente gefördert.
2. Förderung des Non- Profit- und Nachhaltigkeitsgedankens:
Der Verein nimmt eine ideelle und finanzielle Förderung regionaler steuerbegünstigter Kunst- und Kulturprojekte vor.
Die Förderung wird insbesondere verwirklicht durch die Weitergabe sämtlicher Überschüsse.
Die Organisation des Festivals soll im Sinne der Nachhaltigkeit ausgerichtet werden. Das bedeutet sowohl eine umwelt- und klimafreundliche Gestaltung der Veranstaltung, als auch die Erfüllung von Kriterien der Barrierefreiheit, um möglichst allen Menschen die Teilhabe am Festival zu gewährleisten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
Aktive Mitgliedschaft:
Aktives Mitglied ist jede natürliche Person, die aktiv am Vereinsleben teilnimmt. Eine Mitgliedschaft ist formlos bei einem der Vorstandsmitglieder zu beantragen.
Der Vorstand kann die Aufnahme eines Mitgliedes ablehnen, soweit dieses Mitglied nicht in achtbarem und guten Ruf steht, insbesondere in erheblichem Maße gegen das Gesetz und die guten Sitten verstoßen hat.
Aktive Mitglieder zahlen einen jährlich anfallenden Betrag. Der Betrag wird bei Antrag auf Mitgliedschaft festgelegt und kann durch den Antragsteller frei bestimmt werden. Er muss regelmäßig im ersten Monat eines neuen Geschäftsjahres auf das Vereinskonto überwiesen werden. Eine Änderung des Förderbeitrages ist für das Folgejahr schriftlich mitzuteilen und jederzeit möglich.
Fördermitgliedschaft:
Über den Beitritt von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag.
Fördermitglieder zahlen einen jährlich anfallenden Betrag. Der Betrag wird bei Antrag auf Mitgliedschaft festgelegt und kann durch den Antragsteller frei bestimmt werden. Er muss regelmäßig im ersten Monat eines neuen Geschäftsjahres auf das Vereinskonto überwiesen werden. Eine Änderung des Förderbeitrages ist für das Folgejahr schriftlich mitzuteilen und jederzeit möglich.
Beendigung der Mitgliedschaft:
a)Für aktive Mitglieder und Fördermitglieder ist die Beendigung ihrer Mitgliedschaft durch einen formlosen Antrag jederzeit möglich. Er ist bei bei einem Mitglied des Vorstandes einzureichen.
b) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
Als wichtiger Grund gilt auch, wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung innerhalb eines Monats nicht gezahlt hat. Der Grund für den Ausschluss wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt.
c) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds. Bei juristischen Personen durch Verlust von deren Rechtspersönlichkeit.
d) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 6 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem/ der 1. Vorsitzende/ n und dem/ der 2. Vorsitzende/ n.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/ der 1. Vorsitzenden und dem/ der 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Verein haftet für fahrlässiges Handeln eines Vorstandsmitglieds, wenn in Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben einem Dritten ein Schaden entstanden ist. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie grobem Verschulden gemäß § 309, 7 BGB.
5. Jedes Vorstandsmitglied bestimmt eine/ n VertreterIn. Die VertreterInnen stehen im engen Kontakt mit dem Vorstand. Ihnen kann bei Verhinderung des Vorstandes eine Vertretungsmacht erteilt werden.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wird er/ sie durch seine/ n VertreterIn ersetzt. Die auf diese Weise erlangte Mitgliedschaft im Vorstand bleibt bis zur nächsten angesetzten Wahl des Vorstandes bestehen.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand per Email unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Versammlungsleiter ist der/ die 1. Vorsitzende und im Falle seiner/ ihrer Verhinderung der/ die 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein/ e VersammlungsleiterIn von der Mitgliederversammlung gewählt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der VersammlungsleiterIn zu unterschreiben ist.
7. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder.
8. Fördermitglieder sind rede- , jedoch nicht stimmberechtigt.
§ 8 Finanzen
1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, den Einnahmen von Festivals, Spenden, Sponsoring und öffentlichen Zuschüssen.
2. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
4. Über Konten des Vereins kann der geschäftsführende Vorstand verfügen.
§ 9 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an Ärzte ohne Grenzen e. V. , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Beschluss durch die Gründungsversammlung in Kraft.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein, oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung des lala e. V. im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung sollen diejenigen wirksamen und durchführbaren Regelungen
treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen.
Die vorliegende Satzung entspricht dem Stand nach den Beschlüssen der Gründungsversammlung
des lala e.V.
lala e.V.
Sitz: Negenharrie
Postanschrift:
Am Dorfplatz 18
24145 Kiel
Vertreten durch:
1. Vorsitzender
Kaspar Schulte-Ostermann
Am Dorfplatz 18
24145 Kiel
2. Vorsitzender
Dr. Benno Peters
Schleusenstraße 33
24106 Kiel
Kontakt:
verein@lalafestival.org
[Bewerbungen für das lalafestival bitte nur >>> hier <<<, Bewerbungen an unsere Emailadressen werden ungelesen gelöscht.]
Registereintrag:
Eintragung im Vereinsregister.
Registergericht: Kiel
Registernummer: VR 6700 KI
Umsatzsteuer-ID:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
20/292/81222